Sie haben die perfekte Wohnung bzw. das perfekte Haus zur Miete gefunden oder anders herum den perfekten Mieter für Ihr Haus/Ihre Wohnung? Dann kommen Sie jetzt zu einem weiteren, wichtigen Schritt: Dem Mietvertrag. Wie Sie diesen richtig aufsetzen und worauf sowohl Mieter als Vermieter achten sollten, dass er erfahren Sie in diesem Beitrag.

Angaben zum Mieter
Alle Personen, die in die Immobilie einziehen, sollten im Mietvertrag stehen. Denn nur so gilt man als Mieter und hat auch alle Rechten und Pflichten. Minderjährige Kinder gelten übrigens nicht als Vertragspartner.

Angaben zur Immobilie
Sind alle Angaben korrekt? Hier unbedingt darauf achten, dass Dinge wie eine vorhandene Einbauküche oder ein Kelleranteil angegeben sind. Auch die Wohnungsgröße sollte noch einmal überprüft werden, denn: Ist die Wohnung mehr als 10% kleiner als vertraglich festgehalten, gilt das als Mangel. Und dieser Mangel kann geltend gemacht werden und eine Mietminderung rechtfertigen.

Angaben zur Miete
In vielen Städten gibt es einen Mietspiegel, der Auskunft über die örtliche Vergleichsmiete gibt. Hier lohnt sich in jedem Fall ein Blick.
Auch die Abrechnung der Nebenkosten kann unterschiedlich gehandhabt werden. So gibt es Warmmieten, in der Neben- und Heizkosten bereits enthalten sind. Ansonsten werden diese gesondert abgerechnet. Hier sollten Sie prüfen, ob die Höhe der Nebenkosten realistisch ist.

Schönheitsreparaturklausel
Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass der Vermieter für sämtliche Reparaturen in der Wohnung zuständig ist. Darunter fallen auch die sogenannten Schönheitsreparaturen. Durch eine Klausel im Mietvertrag ist es aber möglich, diese Pflichten auf den Mieter zu übertragen. Dazu gehören:

 Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken
 Streichen der Heizkörper und Heizungsrohre
 Streichen von Fußböden oder Reinigung von Teppichböden
 Streichen von Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen

Wichtig: Setzen Sie hierbei keine starren Fristen!

Kleinreparaturklausel
Bei dieser Klausel muss der Mieter die Kosten für eine Kleinreparatur, z.B. einen tropfenden Wasserhahn oder ein klemmendes Türschloss, selbst übernehmen. Dieser Part muss im Mietvertrag genau geprüft werden, denn eine falsche Formulierung macht ihn ungültig.
Eine einheitliche Obergrenze für die Kostenübernahme gibt es nicht, die ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Grob lässt sich aber sagen, dass die Gesamtkosten pro Jahr bis zu 8% der Jahreskaltmiete bzw. zwischen 80 € und 120 € im Einzelfall nicht überschreiten sollten.

Egal, ob Sie mieten oder vermieten möchten, das Team von CLAASHEN IMMOBILIEN steht Ihnen in allen Fragen rund um Mietobjekte gern zur Seite. Rufen Sie uns einfach an unter 04931 93700 oder schreiben Sie eine E-Mail an immobilien@claashen.de.

Quelle: Immowelt